Tilgungsraten für Mietkaution und Angemessenheitsregelung der Unterkunftskosten im SGB II wurden von zwei Gerichten für unzulässig erklärt.
1. Tilgungsraten für eine Mietkaution können nicht verlangt werden. SGB II -Empfänger müssen ein Darlehen für ihre Mietkaution nicht von der Regelleistung abstottern. Selbst wenn sie eine entsprechende Erklärung unterschrieben haben, ist diese unwirksam, urteilte am Donnerstag, 22.03.2012, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (AZ: B 4 AS 26/10 R).
2. Die Angemessenheitsregelungen der Unterkunftskosten im SGB 2 und SGB XII erklärte das Sozialgericht Mainz für verfassungswidrig.
Zu den Kosten der Unterkunft bei Hartz IV und der Grundsicherung im Alter hat das Sozialgericht Mainz ein bemerkenswertes Urteil gefällt und kommt in seiner Urteilsbegründung (AZ: S 17 AS 1452/09) zu dem Ergebnis, dass die Kosten der Unterkunft im SGB II und SGB XII „die nicht evident unangemessen hoch sind, stets als angemessen anzusehen sind“. (Urteil vom 08.06.2012)
Weitere Informationen und Kommentar unter: http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/07/arbeitslosengeld-ii-unter...