Mit dem aktuellen Urteil vom 24.04.2015 (BSG v. 24.04.2015 - B 4 AS 32/14 R) hat das Bundessozialgericht geklärt, dass nachgezahlte Gelder, die aus einem laufenden Anspruch entstanden sind, auch wenn sie in einer Summe zur Auszahlung gebracht werden, wie sog. „laufendes Einkommen“ anzurechnen sind.
Das bedeutet, diese einmalige Zahlung aus einem laufenden Anspruch ist im Zuflussmonat anzurechnen, etwaig unverbrauchte Gelder werden durch den Monatswechsel zu Vermögen. Die bisherige Handhabungspraxis der JC’s, die Nachzahlung als einmalige Einnahme zu rechnen und - wenn sie höher als der Leistungsanspruch ist - auf 6 Monate zu verteilen, ist damit ungültig. Nähere Informationen - auch zum weiteren Vorgehen in diesen Fällen - bei Harald Thomé.