BSG kippt die Regelsatzkürzung von Behinderten im Elternhaus und WG

Das BSG hat am 23. Juli 2014 entschieden, dass Empfänger von Grundsicherung nach dem SGB XII in der Regel auch dann den Regelsatz der Stufe 1 (zurzeit: 391 €) erhalten, wenn sie mit ihren Eltern oder anderen Personen zusammenleben. Es sind somit 78 € mehr im Monat für viele Behinderte zu zahlen!

Ein absolut erfreuliches Urteil, allerdings ist davon auszugehen, dass die Sozial- und Grundsicherungsämter das nicht „von Amtswegen“ umsetzen. Ferner bedeutet es, dass hier auch rückwirkend Zahlungsansprüche bestehen. Wer betroffen ist, sollte daher jetzt einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X zu stellen. Dieser wirkt dann bis Januar des Vorjahres zurück und so lange müssen die zu geringen Regelbedarfe nachgezahlt werden. Solche Nachzahlungen dürfen im Übrigen nicht angerechnet (§ 82 Abs. 1 S. 1 SGB II) und müssen mit 4 % verzinst werden (§ § 44 Abs. 1 SGB I). Einen Artikel dazu und einen Musterüberprüfungsantrag dazu gibt es hier:   http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1693/. Hier auch einen direkten Link zum Musterüberprüfungsantrag: http://tacheles-sozialhilfe.de/fa/redakteur/Sonstiges/Muster-Wi-UeA_RS-Stufe1.rtf

Quelle: Newsletter Harald Thomé vom 2.11.2014 http://www.harald-thome.de