Der bisherige 14-tägige gesetzliche Pfändungsschutz von Sozialleistungen fällt zum Jahreswechsel weg.Die Bundesagentur für Arbeit rät daher von Kontenpfändung betroffenen Kunden, bestehende Konten schnellstmöglich in ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto umzuwandeln.
Durch eine Umwandlung wird automatisch ein Grundfreibetrag in Höhe von 1.028,89 Euro geschützt. Wird das Konto nicht rechtzeitig in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt, besteht für Leistungsbezieher die Gefahr, dass zum Jahresanfang nicht über eingegangene Geldleistungen, wie zum Beispiel das Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II, verfügt werden kann. Die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto kann bei der kontoführenden Bank beantragt werden. Der persönliche Freibetrag kann unter Umständen auch höher ausfallen, wenn zum Beispiel der Kontoinhaber anderen Personen aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, auf ein Konto für mehrere Personen Leistungen aus der Grundsicherung überwiesen werden oder wenn auf dem Konto Kindergeld oder Kinderzuschlag eingehen. Dafür ist ein entsprechender Nachweis, zum Beispiel der Leistungsbescheid des zuständigen Jobcenters oder der Familienkasse erforderlich.