Nach einem Grundsatzurteil des Hessische Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt dürfen Banken für das Pfändungsschutzkonto nicht mehr Gebühren ehreben, als für ein normales Girokonto.
Viele Banken haben für das seit Anfang des Jahres 2012 für viele notwendig gewordene Pfändungsschutzkonto (P-Konto) höhere Gebühren erhoben, als für ein normales Girokonto. „Eine Entgeltklausel, wonach für das Führen eines Pfändungsschutzkontos ein (weitaus) höheres monatliches Entgelt verlangt wird als für das Führen des allgemeinen Girokontos, stellt eine unangemessene Benachteiligung der privaten Kunden gemäß § 307 Abs. 1 BGB dar“, urteilte nun das Hessische Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt. Die Richter schoben mit dem Grundsatzurteil der unredlichen Bankenpraxis einen Riegel vor. (OLG Frankfurt, Aktenzeichen: 19 U 238/11) Weitere Infos: http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hohe-p-konto-gebuehren-unzulaessig-900822.php